6 nommen hatte, fällte die Vorinstanz mehr als zehn Tage nach Zustellung der beiden Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts den angefochtenen Entscheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt bei dieser Verfahrenskonstellation nicht vor. 14.6 Im Übrigen hat der Berufungskläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu spät erhoben.