Der Berufungskläger wurde somit darüber orientiert, dass die Vorinstanz in den Besitz von weiteren Akten gelangt ist. Die Vorinstanz war nicht gehalten, den Berufungskläger von sich aus über die aus diesen Akten folgenden «Zweifel oder Ungereimtheiten» im Zusammenhang mit seinen Dokumenten zu informieren. Vielmehr hatte der anwaltlich vertretene Berufungskläger die Möglichkeit, von sich aus ein Gesuch um Einsicht in die Akten zu stellen und sich anschliessend dazu zu äussern. Nachdem der Berufungskläger diese Möglichkeit nicht wahrge-