Wie unter Ziffer 14.2 erwähnt, hat die Vorinstanz dem Berufungskläger die Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 2. März 2017 und 18. April 2017 mit Verfügung vom 24. April 2017 zugestellt mit der Aufforderung, allfällige Bemerkungen dazu seien umgehend einzureichen. Aus beiden Schreiben ging deutlich hervor, dass ihnen ursprünglich verschiedene Beilagen beigefügt waren, darunter insbesondere Kopien der Resultate der in C.________ durchgeführten Echtheitsüberprüfung. Der Berufungskläger wurde somit darüber orientiert, dass die Vorinstanz in den Besitz von weiteren Akten gelangt ist.