Damit die Einsicht gewährt oder verweigert werden kann, hat die betroffene Person ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies bedingt freilich die Pflicht der Behörde, über den Beizug neuer Akten zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). 14.5 Wie unter Ziffer 14.2 erwähnt, hat die Vorinstanz dem Berufungskläger die Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 2. März 2017 und 18. April 2017 mit Verfügung vom 24. April 2017 zugestellt mit der Aufforderung, allfällige Bemerkungen dazu seien umgehend einzureichen.