Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3, je m.w.H.). Weiter folgt daraus ein Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO; BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Es soll sichergestellt werden, dass die Parteien von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich hinreichend in das Verfahren einbringen können. Allerdings setzt der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich einen Antrag der Partei voraus: Damit die Einsicht gewährt oder verweigert werden kann, hat die betroffene Person ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen.