29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere den Anspruch einer Prozesspartei, von den gesamten dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage enthalten und unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen könnten oder nicht. Jede Stellungnahme oder neue Eingabe ist daher den Parteien mitzuteilen, damit sie entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3, je m.w.