Der Berufungskläger liess sich hierzu nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz am 9. Mai 2017 den angefochtenen Entscheid erliess. 14.3 Der Berufungskläger macht geltend, mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ihn im Glauben gelassen, dass die von der Schweizer Botschaft in C.________ überprüften Dokumente in Ordnung seien. Er sei nie über Ungereimtheiten oder Zweifel im Zusammenhang mit seinen Dokumenten in Kenntnis gesetzt worden. Die Vorinstanz habe ihm nie Gelegenheit gegeben, zu den «absurden Vorwürfen» (der Echtheitsüberprüfung) Stellung zu nehmen. 14.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)