zu, darunter namentlich den Rapport des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in C.________ (pag. 35). Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger die Kopien der Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes vom 2. März 2017 und 18. April 2017 mit Verfügung vom 24. April 2017 zu und wies darauf hin, dass allfällige Bemerkungen zu den erwähnten Schreiben dem Gericht umgehend einzureichen seien (pag. 37). Der Berufungskläger liess sich hierzu nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz am 9. Mai 2017 den angefochtenen Entscheid erliess.