14. 14.1 Weiter rügt der Berufungskläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihm die nach dem 18. November 2016 erfolgten Eingaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts nicht weitergeleitet habe. 14.2 Mit Schreiben vom 2. März 2017 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Vorinstanz darüber, dass mehrere Dossiers des Berufungsklägers bei ihnen hängig seien. Um «das Bild abzurunden», seien dem Schreiben Kopien der ihnen vorliegenden Akten und Abklärungen beigelegt (pag. 33). Mit weiterem