Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand, wie vom Berufungskläger vorgebracht, «entscheiderheblich» sein sollte. Der Berufungskläger begründet denn auch nicht, inwiefern der Wechsel in der Person des Vertrauensanwalts negative Folgen für ihn nach sich gezogen hätte. Weshalb der Berufungskläger durch den Wechsel des Vertrauensanwalts in ein schlechtes Licht gerückt worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und musste sich nicht mit jedem denkbaren Sachverhaltselement auseinandersetzen.