Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Novum nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Dies wird vom Berufungskläger auch nicht begründet. Somit können die entsprechenden Behauptungen im oberinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. III. 13. 13.1 Zur Begründung der gerügten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung führt der Berufungskläger aus, eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, D.________, habe seinem Rechtsvertreter am 23. Februar 2017 telefonisch mitgeteilt, das Gericht hätte die beglaubigten Dokumente aus C.________ noch nicht erhalten. Auf Nachfrage bei