54). Obwohl im vorinstanzlichen Verfahren die beschränkte Untersuchungsmaxime galt (Art. 255 Bst. b ZPO), richtet sich das Novenrecht im Berufungsverfahren nach den in jedem Fall geltenden Regeln von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Demnach können im oberinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Novum nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können.