11. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 12. Im Zusammenhang mit der gerügten willkürlichen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz behauptet der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift zunächst, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft hätte ihn um ein Bestechungsgeld ersucht, um die Prüfung zu beschleunigen. Er habe ihm geantwortet, dass er mittellos sei und ihm gar nichts zahlen könne. Einen zweiten Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft habe er nicht gesehen (Berufungsschrift Rz. 17 f.; pag. 54).