9. Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 10. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Berufungskläger am 10. Mai 2017 zugestellt. Mit Postaufgabe am 22. Mai 2017 hat der Berufungskläger somit die zehntägige Berufungsfrist gewahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO).