7. Mit Schreiben vom 14. August 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein und ersuchte um Akteneinsicht. Die gewünschten Unterlagen wurden ihm daraufhin zugestellt und von ihm fristgerecht wieder ans Obergericht retourniert (pag. 76 ff.). II. 8. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 42 ZGB i.V.m. Art. 249 Bst. a Ziff. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).