Die jeweiligen Begleitschreiben seien dem Berufungskläger mit Verfügung vom 24. April 2017 ohne die entsprechenden Beilagen zugestellt worden. Aus diesen Begleitschreiben sei aber ersichtlich gewesen, dass jeweils Beilagen angefügt waren. Es hätte dem Berufungskläger freigestanden, Einsicht in die Beilagen zu verlangen, zumal er in der Verfügung explizit darauf hingewiesen worden sei, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 71 ff.).