6. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 9. August 2017 eine Stellungnahme ein. Sie verweist ausdrücklich auf ihren Entscheid vom 9. Mai 2017 und äussert sich darüber hinaus einzig zum Vorwurf des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe ihm in systematischer Weise entscheidrelevante Unterlagen vorenthalten. Es treffe zu, dass die Eingaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 2. März 2017 und 18. April 2017 dem Berufungskläger nicht unmittelbar und vollständig weitergeleitet worden seien. Die jeweiligen Begleitschreiben seien dem Berufungskläger mit Verfügung vom 24. April 2017 ohne die entsprechenden Beilagen zugestellt worden.