Dadurch seien dem Berufungskläger in «systematischer Weise entscheidrelevante Unterlagen vorenthalten» worden. Es sei ihm dadurch nicht möglich gewesen, sich zu den Dokumenten zu äussern, weshalb sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 5. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Eingabe vom 14. November 2016 im vorinstanzlichen Verfahren (pag. 69).