Dies sei als «entscheidrelevanter Umstand» nicht berücksichtigt worden. Der Berufungskläger sei in ein schlechtes Licht gerückt worden, ohne dass er dazu hätte Stellung nehmen können. Weiter habe die Vorinstanz das Recht des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die nach dem 18. November 2016 erfolgten Eingaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts nicht weitergeleitet habe. Dadurch seien dem Berufungskläger in «systematischer Weise entscheidrelevante Unterlagen vorenthalten» worden.