Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie das Gesuch des Berufungsklägers aufgrund der Angaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts des Kantons Bern (nachfolgend: Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) sowie der Angaben des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft abgewiesen habe. Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz habe dem Rechtsanwalt des Berufungsklägers telefonisch mitgeteilt, dass bei der Abklärung in C.________ offenbar Schwierigkeiten mit dem Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft aufgetreten seien. Dies sei als «entscheidrelevanter Umstand» nicht berücksichtigt worden.