2 4. Der Berufungskläger rügt einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie das Gesuch des Berufungsklägers aufgrund der Angaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts des Kantons Bern (nachfolgend: Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) sowie der Angaben des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft abgewiesen habe.