2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Berichtigung mit Entscheid vom 9. Mai 2017 ab. Die Bereinigung eines Eintrags im Zivilstandsregister falle nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe. Der Berufungskläger habe die Unrichtigkeit nicht ausreichend belegen können. Insbesondere habe ein Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in C.________ Abklärungen durchgeführt, wobei dieser verschiedene Widersprüche festgestellt habe, die der Berufungskläger nicht habe entkräften können. Zusätzlich bestehe der Verdacht, dass der Berufungskläger in illegale Aktivitäten in C._____