Diesfalls ist die Partei gehalten, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (E. 14.5). - Es widerspricht Treu und Glauben, einen vorinstanzlich noch behebbaren Verfahrensmangel erst oberinstanzlich zu rügen (E. 14.6). - Eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger in der Begründung angibt, welche Vorbringen er in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (E. 14.7). Erwägungen: I.