Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 248 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiber i.V. Kissling Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Berufungskläger gegen Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne Vorinstanz Gegenstand Bereinigung Zivilstandsregister Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 9. Mai 2017 (CIV 16 5042) Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV, Verletzung des rechtlichen Gehörs - Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die anwaltlich vertretene Partei eine Eingabe ohne Beilagen zugestellt erhält und aus der Eingabe klar hervor- geht, dass Beilagen angefügt waren. Diesfalls ist die Partei gehalten, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (E. 14.5). - Es widerspricht Treu und Glauben, einen vorinstanzlich noch behebbaren Verfahrens- mangel erst oberinstanzlich zu rügen (E. 14.6). - Eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung setzt voraus, dass der Rechtsmittelklä- ger in der Begründung angibt, welche Vorbringen er in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (E. 14.7). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) beantragte mit Gesuch vom 21. Okto- ber 2016 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) die Berichtigung des Zivilstandsregisters gemäss Art. 42 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) und begehrte um Änderung seines Namens und Ge- burtsdatums. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe bei seiner Flucht aus C.________ seine Familienangehörigen vor Verfolgung schützen wollen und deshalb gegenüber den Schweizer Behörden falsche Personalien angegeben (pag. 2 ff.). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Berichtigung mit Entscheid vom 9. Mai 2017 ab. Die Bereinigung eines Eintrags im Zivilstandsregister falle nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe. Der Berufungskläger habe die Unrichtigkeit nicht ausreichend belegen können. Insbesondere habe ein Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in C.________ Abklärungen durchge- führt, wobei dieser verschiedene Widersprüche festgestellt habe, die der Beru- fungskläger nicht habe entkräften können. Zusätzlich bestehe der Verdacht, dass der Berufungskläger in illegale Aktivitäten in C.________ verwickelt sei und des- halb eine Registeränderung erwirken wolle. Es sei dem Berufungskläger nicht ge- lungen, die Unrichtigkeit des Zivilstandsregisters rechtsgenüglich nachzuweisen (pag. 38 ff.). 3. Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 48 ff.): 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 9. Mai 2017 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 2 4. Der Berufungskläger rügt einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, an- dererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie das Gesuch des Berufungsklägers aufgrund der Angaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts des Kantons Bern (nachfolgend: Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) sowie der Angaben des Ver- trauensanwalts der Schweizer Botschaft abgewiesen habe. Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz habe dem Rechtsanwalt des Berufungsklägers telefonisch mitgeteilt, dass bei der Abklärung in C.________ offenbar Schwierigkeiten mit dem Vertrau- ensanwalt der Schweizer Botschaft aufgetreten seien. Dies sei als «entscheidrele- vanter Umstand» nicht berücksichtigt worden. Der Berufungskläger sei in ein schlechtes Licht gerückt worden, ohne dass er dazu hätte Stellung nehmen kön- nen. Weiter habe die Vorinstanz das Recht des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die nach dem 18. November 2016 erfolgten Eingaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts nicht weitergeleitet habe. Dadurch seien dem Berufungskläger in «systematischer Weise entscheidrelevante Unterlagen vorent- halten» worden. Es sei ihm dadurch nicht möglich gewesen, sich zu den Dokumen- ten zu äussern, weshalb sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 5. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Eingabe vom 14. November 2016 im vorinstanzlichen Verfahren (pag. 69). 6. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 9. August 2017 eine Stellungnahme ein. Sie verweist ausdrücklich auf ihren Entscheid vom 9. Mai 2017 und äussert sich darüber hinaus einzig zum Vorwurf des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe ihm in systematischer Weise entscheidrelevante Unterlagen vorenthalten. Es treffe zu, dass die Eingaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 2. März 2017 und 18. April 2017 dem Berufungskläger nicht unmittelbar und vollständig weitergeleitet worden seien. Die jeweiligen Begleitschreiben seien dem Berufungskläger mit Ver- fügung vom 24. April 2017 ohne die entsprechenden Beilagen zugestellt worden. Aus diesen Begleitschreiben sei aber ersichtlich gewesen, dass jeweils Beilagen angefügt waren. Es hätte dem Berufungskläger freigestanden, Einsicht in die Bei- lagen zu verlangen, zumal er in der Verfügung explizit darauf hingewiesen worden sei, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 71 ff.). 7. Mit Schreiben vom 14. August 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kos- tennote ein und ersuchte um Akteneinsicht. Die gewünschten Unterlagen wurden ihm daraufhin zugestellt und von ihm fristgerecht wieder ans Obergericht retourniert (pag. 76 ff.). II. 8. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher En- dentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 42 ZGB i.V.m. Art. 249 Bst. a Ziff. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3 Die Berufung erweist sich damit als zulässiges Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Berufung zuständig (Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 9. Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 10. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vor- instanzliche Entscheid wurde dem Berufungskläger am 10. Mai 2017 zugestellt. Mit Postaufgabe am 22. Mai 2017 hat der Berufungskläger somit die zehntägige Beru- fungsfrist gewahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 11. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 12. Im Zusammenhang mit der gerügten willkürlichen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz behauptet der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift zunächst, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft hätte ihn um ein Beste- chungsgeld ersucht, um die Prüfung zu beschleunigen. Er habe ihm geantwortet, dass er mittellos sei und ihm gar nichts zahlen könne. Einen zweiten Vertrauens- anwalt der Schweizer Botschaft habe er nicht gesehen (Berufungsschrift Rz. 17 f.; pag. 54). Obwohl im vorinstanzlichen Verfahren die beschränkte Untersuchungsmaxime galt (Art. 255 Bst. b ZPO), richtet sich das Novenrecht im Berufungsverfahren nach den in jedem Fall geltenden Regeln von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Demnach können im oberinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Novum nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Dies wird vom Berufungskläger auch nicht begründet. Somit können die entsprechenden Behauptungen im oberinstanz- lichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. III. 13. 13.1 Zur Begründung der gerügten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung führt der Beru- fungskläger aus, eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, D.________, habe seinem Rechtsvertreter am 23. Februar 2017 telefonisch mitgeteilt, das Gericht hätte die beglaubigten Dokumente aus C.________ noch nicht erhalten. Auf Nachfrage bei 4 der Schweizer Botschaft in C.________ habe man ihr mitgeteilt, das Überprüfungs- verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es habe Probleme mit dem lokalen Ver- trauensanwalt gegeben, so dass dieser habe ersetzt werden müssen (Berufungs- schrift Rz. 16; pag. 53). 13.2 In den Akten befindet sich eine Aktennotiz von D.________ bezüglich einer telefo- nischen Besprechung mit E.________ vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst am 23. Februar 2017. Gemäss Aussage von E.________ habe der Vertrauensanwalt in C.________, welcher die Dokumente jeweils prüfe, entlassen und durch einen anderen Anwalt ersetzt werden müssen. Dadurch sei eine Verzögerung bei der Prüfung der Dokumente entstanden (pag. 32). 13.3 Somit ist der Umstand erstellt, dass ein Wechsel des Vertrauensanwalts stattge- funden hat. 13.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101]) verlangt, dass die entscheidende Behörde die Vor- bringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2015 vom 20. November 2015 E. 3.2). 13.5 Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unrichtig ist und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, m.w.H.). 13.6 Der Berufungskläger tut nicht dar, dass er den Wechsel des Vertrauensanwalts im vorinstanzlichen Verfahren als zu berücksichtigenden Umstand geltend gemacht hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand, wie vom Beru- fungskläger vorgebracht, «entscheiderheblich» sein sollte. Der Berufungskläger begründet denn auch nicht, inwiefern der Wechsel in der Person des Vertrauens- anwalts negative Folgen für ihn nach sich gezogen hätte. Weshalb der Berufungs- kläger durch den Wechsel des Vertrauensanwalts in ein schlechtes Licht gerückt worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte sich in ih- rem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und musste sich nicht mit jedem denkbaren Sachverhaltselement auseinandersetzen. Es ist in die- sem Zusammenhang weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine will- kürliche Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. 14. 14.1 Weiter rügt der Berufungskläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihm die nach dem 18. November 2016 erfolgten Ein- gaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts nicht weitergeleitet habe. 14.2 Mit Schreiben vom 2. März 2017 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechts- dienst die Vorinstanz darüber, dass mehrere Dossiers des Berufungsklägers bei ihnen hängig seien. Um «das Bild abzurunden», seien dem Schreiben Kopien der ihnen vorliegenden Akten und Abklärungen beigelegt (pag. 33). Mit weiterem 5 Schreiben vom 18. April 2017 sandte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst der Vorinstanz Kopien der Resultate der Echtheitsprüfung in C.________ zu, darunter namentlich den Rapport des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in C.________ (pag. 35). Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger die Kopien der Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes vom 2. März 2017 und 18. April 2017 mit Verfügung vom 24. April 2017 zu und wies darauf hin, dass allfäl- lige Bemerkungen zu den erwähnten Schreiben dem Gericht umgehend einzurei- chen seien (pag. 37). Der Berufungskläger liess sich hierzu nicht vernehmen, wor- auf die Vorinstanz am 9. Mai 2017 den angefochtenen Entscheid erliess. 14.3 Der Berufungskläger macht geltend, mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ihn im Glauben gelassen, dass die von der Schweizer Botschaft in C.________ über- prüften Dokumente in Ordnung seien. Er sei nie über Ungereimtheiten oder Zweifel im Zusammenhang mit seinen Dokumenten in Kenntnis gesetzt worden. Die Vorin- stanz habe ihm nie Gelegenheit gegeben, zu den «absurden Vorwürfen» (der Echtheitsüberprüfung) Stellung zu nehmen. 14.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere den Anspruch einer Prozesspartei, von den gesamten dem Gericht vorgelegten Argu- menten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob die- se neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage enthalten und unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen könnten oder nicht. Jede Stellungnahme oder neue Eingabe ist daher den Parteien mitzutei- len, damit sie entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3, je m.w.H.). Weiter folgt daraus ein Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO; BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Es soll sichergestellt werden, dass die Parteien von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich hinreichend in das Verfahren einbringen können. Allerdings setzt der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich einen Antrag der Partei voraus: Damit die Einsicht gewährt oder ver- weigert werden kann, hat die betroffene Person ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies bedingt freilich die Pflicht der Behörde, über den Beizug neuer Akten zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). 14.5 Wie unter Ziffer 14.2 erwähnt, hat die Vorinstanz dem Berufungskläger die Schrei- ben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 2. März 2017 und 18. April 2017 mit Verfügung vom 24. April 2017 zugestellt mit der Aufforderung, allfällige Bemer- kungen dazu seien umgehend einzureichen. Aus beiden Schreiben ging deutlich hervor, dass ihnen ursprünglich verschiedene Beilagen beigefügt waren, darunter insbesondere Kopien der Resultate der in C.________ durchgeführten Echtheitsü- berprüfung. Der Berufungskläger wurde somit darüber orientiert, dass die Vorin- stanz in den Besitz von weiteren Akten gelangt ist. Die Vorinstanz war nicht gehal- ten, den Berufungskläger von sich aus über die aus diesen Akten folgenden «Zwei- fel oder Ungereimtheiten» im Zusammenhang mit seinen Dokumenten zu informie- ren. Vielmehr hatte der anwaltlich vertretene Berufungskläger die Möglichkeit, von sich aus ein Gesuch um Einsicht in die Akten zu stellen und sich anschliessend da- zu zu äussern. Nachdem der Berufungskläger diese Möglichkeit nicht wahrge- 6 nommen hatte, fällte die Vorinstanz mehr als zehn Tage nach Zustellung der bei- den Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts den angefochtenen Ent- scheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt bei dieser Verfahrenskonstel- lation nicht vor. 14.6 Im Übrigen hat der Berufungskläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu spät erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht es Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obwohl im vorinstanzlichen Verfahren die Mög- lichkeit bestanden hätte, der Vorinstanz die Gelegenheit zur Behebung des angeb- lichen Mangels zu geben (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; 119 II 386 E. 1a S. 388; Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.1; 5P.216/2005 vom 1. September 2005 E. 2). Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbe- sondere die Partei, die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei un- günstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (BGE 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; Urteil des Bundesgerichts 4A_627/2015 vom 9. Juni 2016 E. 2.3). Wenn der Berufungskläger der Ansicht ist, die Vorinstanz hät- te eine Pflicht zur Weiterleitung der genannten Akten gehabt, hätte er dies der Vor- instanz umgehend nach Erhalt der beiden Schreiben des Zivilstands- und Bürger- rechtsdiensts mitteilen und die Zustellung der Akten verlangen müssen. Diese Rü- ge erst jetzt vorzubringen, ist missbräuchlich. 14.7 Zudem wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass der Rechts- mittelkläger in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen er in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3, m.w.H.). Obwohl die fraglichen Akten des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts im angefochtenen Entscheid ausführlich referiert und gewürdigt werden und der Berufungskläger also nunmehr über deren Inhalt orientiert ist, unterlässt er es, in seiner Berufungsschrift auch nur ansatzwei- se auszuführen, welche Gegenargumente er hierzu vorzutragen hätte. 15. Aus den genannten Gründen ist die Berufung abzuweisen. IV. 16. Da die Berufung abgewiesen wird und das Gesuch des Berufungsklägers um Be- richtigung des Eintrags im Zivilstandsregister somit erfolglos bleibt, hat der Beru- fungskläger die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 ff. ZPO; BGE 142 III 110 E. 3.3 S. 113 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2). 17. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 45 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden somit dem Berufungskläger aufer- legt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger - der Vorinstanz - dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Bern, 30. Oktober 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber i.V.: Kissling Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 8