O., S. 446), bei der dem Gericht letztlich ein Ermessen verbleibt. Eine exakte Abbildung des «Vergleichserfolgs» auf die Kostenliquidation ist schon deshalb nicht möglich, weil Vergleiche häufig Zugeständnisse beinhalten, die über den Rahmen des Prozessstoffes hinausgehen (TAPPY, a.a.O., N. 16 zu Art. 109 ZPO). Aus diesem Grund ist der Rückgriff auf Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO und damit die ermessensweise Verteilung der Prozesskosten letztlich nicht zu vermeiden, wenn die Parteien diesbezüglich keine durchsetzbare Regelung getroffen haben.