Am ehesten lässt sich der Hinweis auf Art. 106 ZPO so verstehen, dass die ursprünglichen Rechtsbegehren der Parteien mit der vergleichsweise getroffenen Regelung zu vergleichen sind und dieses Verhältnis in der Kostenverteilung abzubilden ist (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 109 ZPO; TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 446; TAPPY, a.a.O., N. 16 zu Art. 109 ZPO). Allerdings kann es sich bei dieser Bemessung des «Vergleichserfolgs» um nicht viel mehr als eine «Inspiration» handeln (TREZZINI, a.a.O., S. 446), bei der dem Gericht letztlich ein Ermessen verbleibt.