106 ZPO für die Kostenliquidation bei einem Vergleich keine wirklich passende Regelung enthält: Nicht nur kann bei einer vergleichsweisen Regelung keine Partei als unterliegend im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden, auch das Kriterium des Verfahrensausgangs nach Art. 106 Abs. 2 ZPO ergibt bei Gegenstandslosigkeit infolge Vergleichs keinen wirklichen Sinn (in diesem Sinne auch TAPPY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 16 zu Art. 109 ZPO). Am ehesten lässt sich der Hinweis auf Art.