106 ZPO anzuwenden, wäre eine entsprechende Regelung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) als nichtig zu betrachten. 8.5 Es bleibt damit dabei, dass die Vorinstanz die umstrittene Kostenliquidation nicht nach Art. 106 ZPO sondern nach Art. 109 ZPO vorzunehmen hatte. Diese Norm verweist ihrerseits global auf die «Artikel 106-108», wobei Art. 106 ZPO für die Kostenliquidation bei einem Vergleich keine wirklich passende Regelung enthält: Nicht nur kann bei einer vergleichsweisen Regelung keine Partei als unterliegend im Sinne von Art.