, 1984, S. 12 f.). Überlassen die Parteien die Kostenliquidation dem Gericht, weil sie sich nicht auf eine durchsetzbare Regelung einigen können, können sie dem Gericht nicht vorschreiben, nach Massgabe welcher Rechtsnormen es diese festzulegen hat. Das Gericht wendet auch das Prozessrecht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); die anwendbaren Normen stehen dabei nicht zur Parteidisposition. Soweit die Parteien das Gericht in Ziffer 14 des Vergleichs also darauf hätten verpflichten wollen, nur und ausschliesslich Art. 106 ZPO anzuwenden, wäre eine entsprechende Regelung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR;