a ZPO werden die Kosten nach den Art. 106-108 ZPO verteilt, wenn der Vergleich – wie hier – hinsichtlich der Kostenliquidation keine (gültige und durchsetzbare) Regelung enthält. Dabei handelt es sich um eine Norm des Prozessrechts, die als solche zwingend ist (vgl. statt vieler: HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 1990, Rz. 34; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., 1984, S. 12 f.).