2 8.4 Die Beschwerdeführer stellen sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass die Parteien immerhin die ausschliessliche Anwendbarkeit des Art. 106 ZPO (Unterliegerprinzip) vereinbart hätten, und leiten daraus ab, dass die Vorinstanz damit keine Kostenverteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO hätte vornehmen dürfen. Mit dieser Argumentation gehen die Beschwerdeführer fehl: Gemäss Art. 109 Abs. 2 Bst. a ZPO werden die Kosten nach den Art.