Eine Einigung zwischen den Parteien im Vergleich über die Kostenliquidation liegt damit nicht vor. Denn diese müsste – wie jegliche vergleichsweise getroffene Regelung – einen vollstreckungsfähigen, d.h. klar bestimmten Inhalt aufweisen, so dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2). Indem die Parteien die Kostenliquidation dem Gericht überlassen haben, haben sie hierüber offensichtlich keine gültige, d.h. hinreichend bestimmte und damit vollstreckbare Vergleichsregelung getroffen.