8.3 Obwohl sich diese Ziffer im Vergleichsvertrag befindet und damit vorgibt, eine Regelung über die Tragung der Prozesskosten nach Art. 109 Abs. 1 ZPO zu bilden, liegt eine solche gerade nicht vor: Die Parteien waren sich offenbar uneinig darüber, in welchem Verhältnis die Verfahrenskosten unter den Parteien aufzuteilen sind. Sie überliessen es deshalb ausdrücklich dem Gericht, die Kostenliquidation zu regeln («Die Kostenliquidation hat gerichtlich zu erfolgen […]»). Eine Einigung zwischen den Parteien im Vergleich über die Kostenliquidation liegt damit nicht vor.