8. 8.1 Nach Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs, wobei die Parteien die Kostenverteilung grundsätzlich frei vereinbaren können (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 S. 7298). Enthält der Vergleich keine Regelung, werden die Kosten nach den Artikeln 106-108 ZPO verteilt (Art. 109 Abs. 2 Bst. a ZPO). 8.2 In der Vereinbarung vom 19. April 2016 findet sich in Ziffer 14 folgender Passus: Die Kostenliquidation hat gerichtlich zu erfolgen, und zwar ausschliesslich unter Anwendung des Art.