- Überlassen die Parteien beim Abschluss eines Vergleichs die Kostenliquidation dem Gericht, können sie dem Gericht nicht vorschreiben, nach Massgabe welcher Rechtsnormen es diese festzulegen hat (E. 8.4). - Bei der Kostenliquidation nach Art. 109 Abs. 2 ZPO handelt es sich um einen Ermessensentscheid, in welchen im Rahmen einer Kostenbeschwerde grundsätzlich nur im Falle von Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen ist (E. 8.6). Erwägungen: (...) III.