Gegenstand Grunddienstbarkeit, Kostenentscheid Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Februar 2017 Regeste: Kostenliquidation nach abgeschlossenem Vergleich - Eine Einigung zwischen den Parteien im Vergleich über die Kostenliquidation nach Art. 109 Abs. 1 ZPO liegt nur vor, wenn diese vollstreckungsfähig ist (E. 8.3). - Überlassen die Parteien beim Abschluss eines Vergleichs die Kostenliquidation dem Gericht, können sie dem Gericht nicht vorschreiben, nach Massgabe welcher Rechtsnormen es diese festzulegen hat (E. 8.4).