16. Der Entscheid über den Nachlassvertrag ist öffentlich bekanntzumachen und den gesetzlich bezeichneten Stellen mitzuteilen (Art. 308 Abs. 1 SchKG). Die gleiche Mitteilungspflicht besteht hinsichtlich der Konkurseröffnung (Art. 176 Abs. 1 SchKG). 6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags wird abgelehnt. 3. Über A.________ wird mit Wirkung ab Freitag, 23. Juni 2017, 10:30 Uhr der Konkurs eröffnet.