14. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35) auf CHF 1‘500.00 bestimmt, der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit ihrem gleich hohen oberinstanzlichen Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V.