11. D.________ konnte somit weder für sich selber noch für die C.________ AG dem Nachlassvertrag zustimmen. Es bleibt dabei, dass das Quorum von Art. 305 SchKG verfehlt wurde. Dabei ist einerlei, ob die Forderung der C.________ AG mit CHF 41‘266.30 (Zustimmungsquote bei 12.57%) oder mit CHF 25‘000.00 (Zustimmungsquote bei 17.68%) berücksichtigt wird. 12. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Da der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, muss der Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu festgelegt werden. Dieser wird auf Freitag, 23. Juni 2017, 10:30 Uhr bestimmt. IV.