5 rung von Zahlungsfristen sowie der (blossen) Erwähnung von Subrogation und Nachlassverfahren in der Korrespondenz kann hierzu nichts abgeleitet werden. 10.3 Andere Gründe, die D.________ berechtigen würden, dem Nachlassvertrag zuzustimmen, sind nicht ersichtlich. Weder wurde eine Vollmacht behauptet und bewiesen, noch wurde die Forderung zediert oder noviert, noch hat die C.________ AG die Schuldnerin aus der Schuld entlassen. Die aktenkundige Haltung der Bank präsentiert sich vielmehr als Teilerlass, verbunden mit einer Stundung.