Hervorhebung hinzugefügt). 10.2 Zu prüfen bleibt der Einwand, dass D.________ mit der C.________ AG den vollumfänglichen Übergang der Nebenrechte bereits vor der Zahlung vereinbart habe. Für den Bestand einer solchen Vereinbarung ist die Schuldnerin beweisbelastet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). In den Akten finden sich indessen keinerlei Hinweise hierauf (selbst unter Beachtung von BB 3). Aus der Vereinba-