An der Verhandlung bestätigte die Sachwalterin denn auch, dass «noch nichts bezahlt worden» sei (Protokoll pag. 87). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Subrogation trete bereits dann ein, wenn die Zahlung angekündigt (oder versprochen) sei, lässt sich mit dem Gesetzestext («soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt…») nicht in Einklang bringen. Eine solche Rechtsfolge wäre dem Gläubiger, der sich gegen die Subrogation nicht wehren kann, nicht zuzumuten, käme sie doch einem unfreiwilligen Schuldnerwechsel gleich (vgl. aber Art. 176 OR).