10. 10.1 Vorliegend gebricht es an der Hauptvoraussetzung der Subrogation: der Leistungserbringung mit Befriedigungsfolge. D.________ hat bis zum Stichtag (9. Mai 2017) keinerlei Zahlungen an die C.________ AG geleistet; diese war per dato weder teilweise, geschweige denn vollständig befriedigt. Wie das Regionalgericht festgestellt hat, war die erste Zahlung von CHF 11‘000.00 erst später, per Ende Mai 2017, fällig. An der Verhandlung bestätigte die Sachwalterin denn auch, dass «noch nichts bezahlt worden» sei (Protokoll pag. 87).