O, N. 33 zu Art. 110 OR). Erfüllt der Dritte nur mit Teilleistung, so steht es den Parteien offen, den Übergang der Sicherheiten gesondert vertraglich zu ordnen, wobei bei Fehlen einer Abrede von der Wahrung der Position des ursprünglichen Gläubigers auszugehen ist (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O, N. 35 zu Art. 110 OR).