Es kommt zu einer Teilung der Forderung. Eine Ausnahme ist dort zu machen, wo der Gläubiger die Drittleistung als volle Befriedigung für die ihm zustehende Forderung annimmt; diesfalls subrogiert der Dritte vollumfänglich (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 35 zu Art. 110 OR). 9.3 Zu den Wirkungen der Subrogation zählt auch der Übergang der Nebenrechte (wie Pfändungs- und Konkursprivilegien, Sicherungsrechte, Konventionalstrafen oder Gerichtsstandsklauseln; ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O, N. 33 zu Art.