4 9.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes setzt die Subrogation voraus, dass 1. ein Dritter die geschuldete Leistung erbringt, dass 2. diese Leistung den Gläubiger befriedigt und dass 3. ein Subrogationsgrund vorliegt (hier: Mitwirkung des Schuldners in Form einer Subrogationserklärung). 9.2 Befriedigt der Dritte den Gläubiger nur teilweise, subrogiert er grundsätzlich nur im Umfang des befriedigten Teils in die Gläubigerstellung. Es kommt zu einer Teilung der Forderung.