9. Die Subrogation (gesetzlicher Übergang der Gläubigerstellung auf einen Dritten) ist in Art. 110 OR wie folgt geregelt: «Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über, wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll» (Art. 110 Ziff. 2 OR).