8. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst Folgendes geltend: - Die C.________ AG habe die Drittleistung von D.________ (CHF 25‘000.00) als volle Befriedigung akzeptiert. Entsprechend sei D.________ in vollem Umfang in die Forderung der C.________ AG subrogiert (pag. 139). - Für den Eintritt der Subrogationswirkungen sei ausreichend, dass dem Gläubiger erkenntlich gemacht werde, dass der Zahlende als Intervenient handeln wolle und dass ein Gläubigerwechsel beabsichtigt sei. Beides sei hier spätestens Anfangs Mai 2017 der Fall gewesen.