6.2 Gemäss Art. 305 Abs. 1 SchKG ist der Nachlassvertrag angenommen, wenn ihm bis zu Bestätigungsentscheid entweder (a) die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, oder (b) ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, zugestimmt haben.