a ZPO) und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 5.4 Im Beschwerdeverfahren gilt das strikte Novenverbot, d.h. neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin reichte dem Obergericht als Sammelbeilage die E-Mail- Korrespondenz zwischen der Sachwalterin und der C.________ AG (Bank) im Zeitraum 17. Februar 2017 bis 4. Mai 2017 ein (Beschwerdebeilage [BB] 3). Sie behauptet, diese Urkunden seien «bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens» gewesen (pag. 139). Dies ist angesichts des Wortlauts des Verhandlungsprotokolls (pag.